Lieber Hans
Die "Zehnte -Steuer" ist die Abgabe, seitdem es funktionierende
Staatswesen gibt.
Den "Zehnten" war nicht Israel oder Gesetz spezifisch.
Den Zehnten gab es schon vor Jakob (1. Mode 14) und vor dem Gesetz in 2.
Mose ff.
Das ist ähnlich mit den Opfern. Schon vor es Israel gab, gab es Altare
und wurde geopfert.
Lexikon Biblisch Bilder ex. Logos)
Zehnte
I) Zehnte sind einmalige Abgaben von der Kriegsbeute
(1Mo 14,20) oder regelmäßige, meist jährliche Abgaben von Ernten und
Einkünften an das Heiligtum (3Mo 27,30–33) oder den König (1Sam 8,15.17;
→ Abgaben II,1) und umfassen jeweils 1/10 des
betreffenden Besitzes oder Einkommens. Sie waren auch außerhalb Israels,
etwa bei Phöniziern und Karthagern, Neubabyloniern, Persern, Arabern,
auch bei Griechen und Römern bekannt; schon Abraham gab den Z.n von
seiner Beute an Melchisedek (1Mo 14,20; Hebr 7,4), und Jakob gelobte ihn
dem Herrn von seinem ganzen Erwerb (1Mo 28,22).
II,1) Das Gesetz schreibt vor, dass Israel dem Herrn den Z.n »vom
Ertrag des Landes und den Früchten der Bäume« (3Mo 27,30) wie von den
Rindern und Schafen (V. 32; vgl. 2Chr 31,6) geben soll, und diese Z.n
sollen dem Herrn heilig sein.
In 4Mo 18,30 heißt der Getreide- und Früchtezehnte »
Ertrag
der Tenne und der Kelter«; verzehntet wurde demnach das gedroschene
Getreide, der gekelterte Most (→ Wein) und das ausgepresste Öl (vgl. 5Mo
12,17). Diese Naturalabgabe konnte auch gelöst, d.h. durch eine Geldgabe
ersetzt werden, nur musste deren Betrag um 1/5 des Wertes höher sein
(3Mo 27,31).
Der Viehzehnte wurde so bestimmt, dass man die Tiere der Herde einzeln
unter dem Hirtenstab hindurchgehen ließ und jedes zehnte Tier
aussonderte, wobei (im Gegensatz zum Opfertier; 3Mo 22,19f) gleichgültig
blieb, ob es fehlerlos war oder nicht (3Mo 27,32f). Ein Auswechseln
dieser Tiere war verboten; wo es doch geschah, fielen beide, das urspr.
bezeichnete und das an seine Stelle getretene Tier, dem Herrn zu (V.
33).
2) Die → Leviten erhielten nach der Einnahme Kanaans nur Städte als
Wohnsitze für sich mit den Vorstädten für ihr Vieh (4Mo 35,2–5; Jos
21,2f), aber keinen Landbesitz. Als Ersatz dafür fielen ihnen alle Z.n
in Israel zu (4Mo 18,21.24), von denen sie wieder den 10. Teil an die
Priester zu deren Unterhalt weitergaben (V. 26–30). In diesem
Zusammenhang sind nur Getreide- und Früchtezehnte ausdrücklich erwähnt
(V. 27.30).
Abb. 947: Die hellenistischen »Zehn Städte« (Dekapolis)

3) In 5Mo werden unmittelbar vor der Eroberung des Landes eine Reihe von
erweiternden und ergänzenden Vorschriften über die Z.n erlassen. Wie
alle Opfer, Heben, Gelübde, Erstgeburt und Erstlinge sollten auch die
Z.n stets zum Zentralheiligtum gebracht werden (5Mo 12,5f.11; 14,22f).
Nur wenn der Wohnort zu weit entfernt war, durfte man sie verkaufen. Der
Erlös diente dann am Ort des Heiligtums wieder zum Kauf von
entsprechenden Nahrungsmitteln (V. 24–26). Denn mit der Ablieferung des
Z.n war ein Freuden- und Opfermahl verbunden, an dem auch die Leviten
teilnahmen (5Mo 12,17f; 14,26f).
In jedem 3. Jahr aber brauchte man die Z.n nicht zum Heiligtum zu
bringen, sondern sollte sie am Wohnort den Leviten und Armen
(Fremdlingen, Waisen und Witwen) zur Verfügung stellen (5Mo 14,28f;
26,12). Den Vollzug dieses Gebots hatte jeder israelit. Hausvater »vor
dem Herrn«, d.h. wohl im Heiligtum, mit einer festen Formel zu bezeugen
(V. 13–15). Jeweils zwei dieser Zehntenjahre (V. 12) fielen in den
Zeitraum zwischen zwei → Sabbatjahren, in denen nicht geerntet und also
auch keine Z.n gegeben wurden.
4) Diese Zehntvorschriften sind in der Geschichte Israels häufig nicht
oder nur teilweise beachtet worden, obwohl die Abgabe des Z.n auch im
Nordreich nach der Trennung vom Tempel in Jerusalem bestehen blieb (Am
4,4), wenngleich nichts Genaues über die Form berichtet wird. Bei der
Reform Hiskias wurden auch die Z.n von Vieh und Feldfrüchten wieder
durchgeführt und die Vorratsräume des Tempels neu eingerichtet (2Chr
31,4–12). Nach der Babylon. Gefangenschaft tadelte Maleachi, dass die
Z.n nur z.T. abgeliefert wurden (Mal 3,8–10), und bei der Verpflichtung
auf das Gesetz unter Nehemia sind sie ausdrücklich genannt (Neh 10,38).
Die Getreide- und Früchtezehnten wurden jetzt wieder in den
Vorratskammern des Tempels aufbewahrt (Neh 12,44; 13,5.12); vom
Viehzehnten ist dabei nicht die Rede, Vieh konnte aber auch nicht im
Tempel untergebracht werden.
Fritz Rienecker u. a., Hrsg., „Zehnte“, Lexikon zur Bibel: Personen,
Geschichte, Archäologie, Geografie und Theologie der Bibel (Witten: SCM
R. Brockhaus, 2017), 1276–1279.